Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 51

Inkrafttretensdatum

20.05.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK.

Grundsätze für die Teilung von Grundstücken im Burgenland.

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur gewidmete Grundstücke im Burgenland ohne Genehmigung der Agrarbehörde nicht unter ein bestimmtes Ausmaß, das noch eine zweckmäßige Benützung gestattet, geteilt werden dürfen. Sie kann weiters bestimmen, daß eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig ist, wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein dieses Ausmaß noch erreichendes Trennstück entfallen könnte.
  2. Absatz 2Das Ausmaß kann für die einzelnen Kulturgattungen und Gerichtsbezirke verschieden festgesetzt werden.
  3. Absatz 3Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des Absatz eins, erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig.

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1933,, Art. römisch fünf, und Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1936,, Art. römisch eins.)

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130088

Alte Dokumentnummer

N8195114169H

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