Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsIm Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
    2. Ziffer 2
      Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1976,.)
    1. Ziffer 4
      Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
    2. Ziffer 5
      Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
  2. Absatz 2Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1976

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130087

Alte Dokumentnummer

N8195114168H

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