Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 47

Inkrafttretensdatum

08.03.1967

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters.

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen Gerichten und Behörden einzusenden.
  2. Absatz 2Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130084

Alte Dokumentnummer

N8195114165H

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