Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 45

Inkrafttretensdatum

08.03.1967

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit
der Eintragung.

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130082

Alte Dokumentnummer

N8195114163H

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