Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 44

Inkrafttretensdatum

08.03.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Verfügungen des Grundbuchsgerichtes.

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDas Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (Paragraph 34, Absatz eins,) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
  2. Absatz 2In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
  3. Absatz 3Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130081

Alte Dokumentnummer

N8195114162H

Navigation im Suchergebnis