Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43
Inkrafttretensdatum
15.08.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
80/06 Bodenreform
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019
Text
Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens.
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsVom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)gebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist.
(2)Absatz 2Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 189/2013
Schlagworte
Zusammenlegungsverfahren, Teilungsverfahren, Zusammenlegungsgebiet, Teilungsgebiet, Regulierungsgebiet
Im RIS seit
14.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR40151843