(3)Absatz 3Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, sofern sich gemäß den nachfolgenden Abs. 6 und 7 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, sofern sich gemäß den nachfolgenden Absatz 6 und 7 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.