Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31
Inkrafttretensdatum
08.03.1967
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
80/06 Bodenreform
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019
Text
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei Teilungen und Regulierungen.
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsGegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes und mangels Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden.Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes und mangels Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei der Regulierung hat sich die Feststellung des Ertrages auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn kein Übereinkommen zustande kommt und wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt. Außerdem sind ein Wirtschaftsplan sowie Verwaltungssatzungen aufzustellen. In den Verwaltungssatzungen ist für die Agrargemeinschaft eine körperschaftliche Verfassung vorzusehen. Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 78/1967
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130068
Alte Dokumentnummer
N8195114149H