Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 903/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

Verfahren

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet festzulegen. Auch können zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden.
  2. Absatz 2Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.
  3. Absatz 3Die Behörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben, die Grundstücke zu bewerten sowie alle für die Neuordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen.
  4. Absatz 4Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Darin können zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges in Ansehung der Grundabfindungen, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte begründet werden. Ferner kann ausgesprochen werden, daß Unterteilungen der Grundabfindungen nur mit Zustimmung der Behörde zulässig sind.
  5. Absatz 5War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesagrarsenat einzubringen.
  6. Absatz 6Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
  7. Absatz 7Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.
  8. Absatz 8Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen.

Schlagworte

Veräußerungsverbot, Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130046

Alte Dokumentnummer

N8195114127H

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