Vorstehendes Protokoll, welches das am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichnete Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (RGBl. Nr. 116/1912 beziehungsweise StGBl. Nr. 304/1920), abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) vorbehaltlos unterzeichnet und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.Vorstehendes Protokoll, welches das am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichnete Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (RGBl. Nr. 116 aus 1912, beziehungsweise StGBl. Nr. 304 aus 1920,), abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) vorbehaltlos unterzeichnet und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949 entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder angenommen:
Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Norwegen, Schweiz, Südafrikanische Union, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 4. Mai 1910 durchgeführten Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Abs. 2 des Protokolls am 1. März 1950 in Kraft getreten.Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 4. Mai 1910 durchgeführten Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Absatz 2, des Protokolls am 1. März 1950 in Kraft getreten.