Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsIn einer Anordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Absatz 2, genannten Daten bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Daten gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Wohn- und Aufenthaltsadresse, falls zutreffend,
    4. Ziffer 4
      Datum der Einreise,
    5. Ziffer 5
      etwaiges Datum der Ausreise,
    6. Ziffer 6
      Abreisestaat oder -gebiet,
    7. Ziffer 7
      Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
    8. Ziffer 8
      Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),
    9. Ziffer 9
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    10. Ziffer 10
      Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines der in Paragraph 4 b, genannten Zertifikate.
  3. Absatz 3Die Bekanntgabe der in Absatz 2, genannten Daten gemäß Absatz eins, hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
  5. Absatz 5Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach Paragraph 25, vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Paragraph 5,) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
  6. Absatz 6Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Die Verpflichtungen nach Paragraph 28, Absatz 3, DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 32, DSGVO sind vorzusehen.
  7. Absatz 7Artikel 13 und 14, Artikel 18 und Artikel 21, DSGVO finden gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO keine Anwendung.

Schlagworte

Risikogebiet, Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40234497

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P25a/NOR40234497

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