Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
22.08.1947
Außerkrafttretensdatum
27.05.2021
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.
§ 25.Paragraph 25,
Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.
Schlagworte
Personenverkehr, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130009
Alte Dokumentnummer
N8195029005L