Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 2, vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Absatz 4, angeführten Faktoren mit den in Paragraph 2, jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Absatz eins, sind mit dem entsprechenden in Absatz 4, angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.
  3. Absatz 3Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Absatz eins, sind mit dem im Absatz 4, angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.
  4. Absatz 4

Faktoren

Vorsätze

Zeichen der Vorsätze

1024

Yotta

Y

1021

Zetta

Z

1018

Exa

E

1015

Peta

P

1012

Tera

T

109

Giga

G

106

Mega

M

103

Kilo

k

102

Hekto

h

101

Deka

da

10-1

Dezi

d

10-2

Zenti

c

10-3

Milli

m

10-6

Mikro

µ

10-9

Nano

n

10-12

Piko

p

10-15

Femto

f

10-18

Atto

a

10-21

Zepto

z

10-24

Yokto

y

  1. Absatz 5Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40193358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P3/NOR40193358

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