Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 1

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Erster Teil

Gesetzliche Maßeinheiten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in Paragraph 2, angeführten oder nach Paragraph 2, zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.
  2. Absatz 2Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im Paragraph 2, festgelegten oder gemäß Paragraph 3, gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
  3. Absatz 3Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in Paragraph 2, genannt sind, ist zulässig. Die in Paragraph 2, genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.
  4. Absatz 4In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
  5. Absatz 5Gesetzliche Maßeinheiten sind:
    1. Ziffer eins
      Basiseinheiten,
    2. Ziffer 2
      aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Einheiten,
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 3, gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Ziffer eins bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16,),
    5. Ziffer 5
      die in Paragraph 2, Absatz 5, angeführten Einheiten sowie
    6. Ziffer 6
      die Produkte und Quotienten der in den Ziffer eins bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7,).

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40193357

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P1/NOR40193357

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