Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrt –
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 95
Inkrafttretensdatum
15.03.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 95
Kündigung des Abkommens
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung kündigen, die jeden Vertragsstaat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen hat.
Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung wirksam und gilt nur für den Staat, der die Kündigung vorgenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145281
Alte Dokumentnummer
N9194945417L