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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 91
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.02.2014
Art. 90 am 03.02.2014
Art. 92 am 03.02.2014
Alle Fassungen
Art. 91 heute
Art. 91 gültig ab 15.03.1971
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrt –
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1949
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 138/1971
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 91
Inkrafttretensdatum
15.03.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL XXI
RATIFIKATIONEN, BEITRITTE, ÄNDERUNGEN UND KÜNDIGUNGEN
Artikel 91
Ratifikation des Abkommens
a)
Litera a
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die jeden Unterzeichnerstaat und jeden beigetretenen Staat über den Zeitpunkt der Hinterlegung benachrichtigt.
b)
Litera b
Sobald sechsundzwanzig Staaten dieses Abkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der sechsundzwanzigsten Urkunde in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Staat tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
c)
Litera c
Es obliegt der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Regierung jedes Unterzeichnerstaates und beigetretenen Staates, den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145277
Alte Dokumentnummer
N9194945413L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A91/NOR12145277
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