Artikel 83
Registrierung neuer Vereinbarungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels kann jeder Vertragsstaat Vereinbarungen treffen, die nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. Jede derartige Vereinbarung ist unverzüglich beim Rat zu registrieren, der sie so bald wie möglich zu veröffentlichen hat.