Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 80

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 80

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL XVII
ANDERE LUFTFAHRTABKOMMEN UND -VEREINBARUNGEN

Artikel 80

Abkommen von Paris und Havanna

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens das in Paris am 13. Oktober 1919 unterzeichnete Abkommen über die Regelung des Luftverkehrs oder das in Havanna am 20. Februar 1928 unterzeichnete Abkommen über die gewerbliche Luftfahrt zu kündigen, falls er Partei eines dieser Abkommen ist. Zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Abkommen die vorgenannten Abkommen von Paris und Havanna.

Schlagworte





Luftfahrtvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145266

Alte Dokumentnummer

N9194945402L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A80/NOR12145266

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