Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 69

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 69

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 69

Verbesserung von Luftfahrteinrichtungen

Wenn der Rat der Ansicht ist, daß die Flughäfen oder andere Luftfahrteinrichtungen eines Vertragsstaates einschließlich des Funk- und Wetterdienstes nicht in angemessener Weise für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb der bestehenden oder geplanten internationalen Fluglinien ausreichen, hat er sich mit dem unmittelbar betroffenen Staat und den anderen beteiligten Staaten zu beraten, um Wege zu finden, dem Zustand abzuhelfen und kann zu diesem Zweck Empfehlungen erteilen. Ein Vertragsstaat macht sich keiner Verletzung dieses Abkommens schuldig, wenn er es unterläßt, diese Empfehlungen durchzuführen.

Schlagworte





Funkdienst

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145255

Alte Dokumentnummer

N9194945391L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A69/NOR12145255

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