KAPITEL XIII
ANDERE INTERNATIONALE VEREINBARUNGEN
Artikel 64
Sicherheitsvereinbarungen
Die Organisation kann in Luftfahrtangelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und die Weltsicherheit unmittelbar berühren, durch Beschluß der Versammlung entsprechend Vereinbarungen mit jeder allgemeinen Organisation eingehen, die von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründet wurde.