Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrt –
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 61
Inkrafttretensdatum
15.03.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL XII
FINANZEN
Artikel 61
Haushaltsplan und Aufteilung der Aufwendungen
Der Rat hat der Versammlung die Jahresvoranschläge, jährliche Rechnungsabschlüsse und Voranschläge für alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Versammlung hat über die Jahresvoranschläge mit den ihr zweckmäßig erscheinenden Änderungen abzustimmen und die Ausgaben der Organisation – mit Ausnahme der in Kapitel XV vorgesehenen Beiträge von Staaten, die damit einverstanden sind – in dem von ihr jeweils bestimmten Verhältnis auf die Vertragsstaaten aufzuteilen.Der Rat hat der Versammlung die Jahresvoranschläge, jährliche Rechnungsabschlüsse und Voranschläge für alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Versammlung hat über die Jahresvoranschläge mit den ihr zweckmäßig erscheinenden Änderungen abzustimmen und die Ausgaben der Organisation – mit Ausnahme der in Kapitel römisch XV vorgesehenen Beiträge von Staaten, die damit einverstanden sind – in dem von ihr jeweils bestimmten Verhältnis auf die Vertragsstaaten aufzuteilen.
Anmerkung
Das Protokoll über gewisse Abänderungen,
BGBl. Nr. 106/1957, konnte nicht wortgetreu eingearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145247
Alte Dokumentnummer
N9194945383L