Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 56

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1976

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 56

Inkrafttretensdatum

19.12.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL X
DIE LUFTFAHRTKOMMISSION

Artikel 56

Namhaftmachung und Ernennung der Kommissionsmitglieder

Die Luftfahrtkommission setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von Vertragsstaaten namhaft gemachten Personen ernannt werden. Diese Personen müssen über die entsprechende Befähigung und Erfahrung auf den wissenschaftlichen und praktischen Gebieten der Luftfahrt verfügen. Der Rat hat alle Vertragsstaaten zu ersuchen, Bewerber namhaft zu machen. Der Präsident der Luftfahrtkommission wird vom Rat ernannt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145242

Alte Dokumentnummer

N9194945378L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A56/NOR12145242

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