Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 49

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 49

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 49

Befugnisse und Aufgaben der Versammlung

Die Befugnisse und Aufgaben der Versammlung sind:

  1. Litera a
    Wahl ihres Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums bei jeder Tagung;
  2. Litera b
    Wahl der Vertragsstaaten, die im Rat vertreten sein werden, gemäß den Bestimmungen des Kapitels IX;
  3. Litera c
    Prüfung der Berichte des Rates und Ergreifen der entsprechenden Maßnahmen sowie Entscheidung aller Angelegenheiten, die ihr vom Rat zugewiesen werden;
  4. Litera d
    Bestimmung ihrer eigenen Geschäftsordnung und Bildung der Unterkommissionen, die ihr allenfalls notwendig oder wünschenswert erscheinen;
  5. Litera e
    Abstimmung über die Jahresvoranschläge und Festlegung der Finanzgebarung der Organisation gemäß den Bestimmungen des Kapitels XII;
  6. Litera f
    Überprüfung der Ausgaben und Genehmigung der Buchführung der Organisation;
  7. Litera g
    Zuweisung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich an den Rat, an Unterkommissionen oder an andere Organe nach ihrem Ermessen;
  8. Litera h
    Übertragung der Befugnisse und Vollmachten an den Rat, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendig oder wünschenswert sind, sowie jederzeitiger Widerruf oder Änderung der Vollmachtsübertragungen;
  9. Litera i
    Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Kapitels XIII;
  10. Litera j
    Prüfung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen dieses Abkommens und, falls sie diese genehmigt, deren Empfehlung an die Vertragsstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels XXI;
  11. Litera k
    Behandlung aller Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Organisation fallen und nicht ausdrücklich dem Rat zugewiesen sind.

Anmerkung

Das Protokoll über gewisse Abänderungen, BGBl. Nr. 106/1957, konnte
nicht wortgetreu eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145235

Alte Dokumentnummer

N9194945371L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A49/NOR12145235

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