Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 48

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1976

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 48

Inkrafttretensdatum

11.09.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL VIII
DIE VERSAMMLUNG

Artikel 48

Tagung der Versammlung und Abstimmung

  1. Litera a
    Die Versammlung tritt mindestens einmal innerhalb von drei Jahren zusammen und ist vom Rat zu gegebener Zeit an einen geeigneten Ort einzuberufen. Eine außerordentliche Tagung der Versammlung kann jederzeit über Einberufung durch den Rat oder auf Grund eines von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten beim Generalsekretär eingebrachten Antrages abgehalten werden.
  2. Litera b
    Alle Vertragsstaaten haben das gleiche Recht, bei den Tagungen der Versammlung vertreten zu sein und jedem Vertragsstaat steht eine Stimme zu. Die Vertreter der Vertragsstaaten können von technischen Beratern unterstützt werden, die an den Tagungen teilnehmen dürfen, aber kein Stimmrecht haben.
  3. Litera c
    Die Mehrheit der Vertragsstaaten ist erforderlich, um bei Tagungen der Versammlung das Quorum zu bilden. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.

Anmerkung

Das Protokoll über gewisse Abänderungen, BGBl. Nr. 106/1957, konnte nicht wortgetreu eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145234

Alte Dokumentnummer

N9194945370L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A48/NOR12145234

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