Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 44

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 44

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 44

Ziele

Zweck und Ziel der Organisation ist die Ausarbeitung der Grundsätze und technischen Methoden für die internationale Luftfahrt sowie die Förderung der Planung und Entwicklung des internationalen Luftverkehrs, um

  1. Litera a
    ein sicheres und geordnetes Wachsen der internationalen Zivilluftfahrt in der ganzen Welt zu gewährleisten;
  2. Litera b
    die Konstruktion und den Betrieb von Luftfahrzeugen zu friedlichen Zwecken zu fördern;
  3. Litera c
    die Errichtung von Luftstraßen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt zu fördern;
  4. Litera d
    den Bedürfnissen der Völker der Welt nach einem sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Luftverkehr zu entsprechen;
  5. Litera e
    wirtschaftliche Vergeudung durch unangemessenen Wettbewerb zu verhindern;
  6. Litera f
    zu gewährleisten, daß die Rechte der Vertragsstaaten voll geachtet werden und jeder Vertragsstaat eine gerechte Möglichkeit zum Betrieb internationaler Fluglinienunternehmen hat;
  7. Litera g
    eine unterschiedliche Behandlung der Vertragsstaaten zu vermeiden;
  8. Litera h
    die Flugsicherheit in der internationalen Luftfahrt zu fördern;
  9. Litera i
    allgemein die Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt in jeder Hinsicht zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145230

Alte Dokumentnummer

N9194945366L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A44/NOR12145230

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