Artikel 41
Anerkennung bestehender Lufttüchtigkeitsnormen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Muster von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugausrüstungsteilen, deren Prototyp den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Annahme einer internationalen Lufttüchtigkeitsnorm für dieses Gerät zur Zulassung vorgelegt wird.