Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 38

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 38

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 38

Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren

Ein Staat, der es für undurchführbar hält, eine dieser internationalen Normen oder eines dieser internationalen Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenen Vorschriften oder Praktiken mit einer internationalen Norm oder einem internationalen Verfahren nach deren Abänderung in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für notwendig erachtet, Vorschriften und Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Hinsicht von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Norm festgelegt sind, hat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unverzüglich die Abweichungen seiner eigenen Praxis von dem durch die internationale Norm festgelegten bekanntzugeben. Bei Änderungen internationaler Normen hat ein Staat, der die entsprechenden Änderungen seiner eigenen Vorschriften und Praktiken nicht vornimmt, den Rat innerhalb von sechzig Tagen nach Annahme der Änderung der internationalen Norm davon zu benachrichtigen oder die Maßnahmen anzuzeigen, die er zu treffen beabsichtigt. In einem solchen Fall hat der Rat unverzüglich allen anderen Staaten die Abweichung bekanntzugeben, die zwischen einem oder mehreren Punkten einer internationalen Norm und der entsprechenden innerstaatlichen Praxis jenes Staates besteht.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145224

Alte Dokumentnummer

N9194945360L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A38/NOR12145224

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