KAPITEL VI
INTERNATIONALE NORMEN UND EMPFEHLUNGEN
Artikel 37
Annahme internationaler Normen und Verfahren
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mitzuarbeiten, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Normen, Verfahren und Organisation betreffend Luftfahrzeuge, Personal, Luftstraßen und Hilfsdienste in allen Angelegenheiten zu erlangen, in denen eine solche Einheitlichkeit die Luftfahrt erleichtert und verbessert.
Zu diesem Zweck hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation jeweils, soweit erforderlich, internationale Normen, Empfehlungen und Verfahren anzunehmen und zu ändern, die sich beziehen auf:
Fernmeldesysteme und Flugnavigationshilfen einschließlich Bodenmarkierung;
Merkmale der Flughäfen und Landebereiche;
Luftverkehrsregeln und Verfahren für die Flugverkehrskontrolle;
Zulassung des Betriebs- und Wartungspersonals;
Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge;
Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
Sammlung und Austausch von Wetterinformationen;
Zoll- und Einreiseverfahren;
Luftfahrzeuge in Not und Unfalluntersuchung
und, soweit dies jeweils angebracht erscheint, auf sonstige Angelegenheiten, welche die Sicherheit, Regelmäßigkeit und Leistungsfähigkeit der Luftfahrt betreffen.