Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrt –
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
15.03.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL V
BEDINGUNGEN, DIE IN BEZUG AUF LUFTFAHRZEUGE ZU ERFÜLLEN SIND
Artikel 29
In Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug eines Vertragsstaates hat gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen folgende Papiere mitzuführen:
seinen Eintragungsschein;
sein Lufttüchtigkeitszeugnis;
die entsprechenden Ausweise für jedes Mitglied der Besatzung;
wenn es mit Funkgerät ausgerüstet ist, die Zulassung für die Luftfahrzeugfunkstelle;
wenn es Fluggäste befördert, eine Liste ihrer Namen und ihrer Einsteig- und Bestimmungsorte;
wenn es Fracht befördert, ein Verzeichnis und ausführliche Erklärungen der Fracht.
Schlagworte
Einstiegsort
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145215
Alte Dokumentnummer
N9194945351L