Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 28

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 28

Luftfahrteinrichtungen und vereinheitlichte Systeme

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält,

  1. Litera a
    in seinem Hoheitsgebiet Flughäfen, Funk- und Wetterdienste und andere Luftfahrteinrichtungen zur Erleichterung der internationalen Luftfahrt gemäß den Normen und Verfahren bereitzustellen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden;
  2. Litera b
    die entsprechenden vereinheitlichten Systeme für Fernmeldeverfahren, Verschlüsselungen, Markierungen, Signale, Befeuerung und andere Betriebsverfahren und -regeln, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden, anzunehmen und einzuführen;
  3. Litera c
    an internationalen Maßnahmen mitzuarbeiten, um die Veröffentlichung von Luftfahrtkarten gemäß den Normen zu gewährleisten, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden.

Schlagworte





Funkdienst, Betriebsregel

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145214

Alte Dokumentnummer

N9194945350L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A28/NOR12145214

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