Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 27

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 27

Befreiung von Beschlagnahme wegen Patentverletzung

  1. Litera a
    Der bewilligte Einflug eines in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates oder der bewilligte Durchflug durch das Hoheitsgebiet dieses Staates, mit oder ohne Landung, darf weder eine Beschlagnahme oder Zurückhaltung des Luftfahrzeuges noch einen Anspruch gegen dessen Eigentümer oder Halter, noch irgendein anderes Einschreiten seitens oder im Namen dieses Staates oder einer dort befindlichen Person aus dem Grunde nach sich ziehen, daß Bauart, Mechanismus, Teile, Zubehör oder der Betrieb des Luftfahrzeuges ein in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug einfliegt, ordnungsgemäß erteiltes oder eingetragenes Patent, Muster oder Modell verletzen, wobei Einverständnis darüber besteht, daß in dem Staat, in den das Luftfahrzeug einfliegt, in keinem Falle die Hinterlegung einer Sicherheit in Zusammenhang mit der vorgenannten Befreiung von Beschlagnahme oder Zurückhaltung des Luftfahrzeuges verlangt werden darf.
  2. Litera b
    Die Bestimmungen des Absatzes a) dieses Artikels finden auch auf die Lagerung von Ersatzteilen und Ersatzausrüstung für das Luftfahrzeug sowie auf das Recht Anwendung, diese bei Instandsetzung eines Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu verwenden und einzubauen, vorausgesetzt, daß dieser gelagerte patentierte Teil oder Ausrüstungsgegenstand weder in dem Vertragsstaat, in den das Luftfahrzeug eingeflogen ist, verkauft oder abgegeben, noch aus diesem Staat zu gewerblichen Zwecken ausgeführt wird.
  3. Litera c
    Die Vergünstigungen dieses Artikels gelten nur für die Vertragsstaaten dieses Abkommens, die entweder
    1. Ziffer eins
      Parteien des Internationalen Abkommens zum Schutze des gewerblichen Eigentums und dessen Änderungen sind, oder
    2. Ziffer 2
      Patentgesetze erlassen haben, welche die Erfindungen von Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten dieses Abkommens anerkennen und ihnen angemessenen Schutz gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145213

Alte Dokumentnummer

N9194945349L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A27/NOR12145213

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