Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 24

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 24

Zölle

  1. Litera a
    Luftfahrzeuge auf einem Flug nach, aus oder über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates dürfen vorbehaltlich der Zollvorschriften dieses Staates vorübergehend zollfrei einfliegen. Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die sich bei Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates an Bord eines Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates befinden und beim Verlassen des Hoheitsgebietes des anderen Staates an Bord verbleiben, sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren befreit. Diese Befreiung gilt für ausgeladene Mengen oder Gegenstände nur gemäß den Zollvorschriften des Staates, die verlangen können, daß sie unter Zollaufsicht zu stellen sind.
  2. Litera b
    Ersatzteile und Ausrüstung, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates eingeführt werden, um in einem in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeug eines anderen Vertragsstaates eingebaut oder verwendet zu werden, sind zollfrei zugelassen, vorbehaltlich der Befolgung der Vorschriften dieses Staates, die verlangen können, daß die Gegenstände unter Zollaufsicht und Zollüberwachung zu stellen sind.

Schlagworte





Kraftstoff

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145210

Alte Dokumentnummer

N9194945346L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A24/NOR12145210

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