Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 22

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL IV
MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER LUFTFAHRT

Artikel 22

Erleichterung der Formalitäten

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, durch Erlassen besonderer Vorschriften oder auf andere Weise alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um den Verkehr von Luftfahrzeugen zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verspätungen für Luftfahrzeuge Besatzungen, Fluggäste und Fracht zu verhindern, besonders bei Anwendung der Gesetze über Einreise, Quarantäne, Zoll und Abfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145208

Alte Dokumentnummer

N9194945344L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A22/NOR12145208

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