Artikel 16
Untersuchung von Luftfahrzeugen
Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates haben das Recht, die Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten bei der Landung oder beim Abflug ohne unangemessene Verzögerung zu untersuchen und die durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Zeugnisse und andere Papiere zu prüfen.