Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 14

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Verhütung der Verbreitung von Krankheiten

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, wirksame Maßnahmen zu treffen, um durch die Luftfahrt die Verbreitung von Cholera, Typhus (epidemisch), Pocken, Gelbfieber, Pest und allen anderen ansteckenden Krankheiten, welche die Vertragsstaaten jeweils zu bezeichnen beschließen, zu verhüten; zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten enge Fühlung mit den Stellen nehmen, die mit internationalen Vorschriften für die auf Luftfahrzeuge anzuwendenden sanitären Maßnahmen befaßt sind. Durch diese Fühlungnahme wird die Anwendung eines auf diesem Gebiet bestehenden internationalen Abkommens, falls die Vertragsstaaten Partei sind, in keiner Weise beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145200

Alte Dokumentnummer

N9194945336L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A14/NOR12145200

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