Artikel 14
Verhütung der Verbreitung von Krankheiten
Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, wirksame Maßnahmen zu treffen, um durch die Luftfahrt die Verbreitung von Cholera, Typhus (epidemisch), Pocken, Gelbfieber, Pest und allen anderen ansteckenden Krankheiten, welche die Vertragsstaaten jeweils zu bezeichnen beschließen, zu verhüten; zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten enge Fühlung mit den Stellen nehmen, die mit internationalen Vorschriften für die auf Luftfahrzeuge anzuwendenden sanitären Maßnahmen befaßt sind. Durch diese Fühlungnahme wird die Anwendung eines auf diesem Gebiet bestehenden internationalen Abkommens, falls die Vertragsstaaten Partei sind, in keiner Weise beeinträchtigt.