Verschwiegenheitspflicht.
§ 31. Alle Organe und das gesamte Personal der Dentistenkammer sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann sie das Bundesministerium für soziale Verwaltung über Verlangen eines Gerichtes oder einer sonstigen Behörde entbinden. Paragraph 31, Alle Organe und das gesamte Personal der Dentistenkammer sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann sie das Bundesministerium für soziale Verwaltung über Verlangen eines Gerichtes oder einer sonstigen Behörde entbinden.