Bundesrecht konsolidiert

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Dentistengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.04.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2, Der Dentistenberuf schließt neben den im Paragraph eins,, Abs. (2), umschriebenen Befugnissen noch nachstehende Tätigkeiten in sich:

  1. Litera a
    die Entfernung der Zahnsteinauflagerungen, das Reinigen der Zähne, das Abschleifen der Zähne und Wurzeln, das Abdrucknehmen zum Zwecke der Herstellung von Plattenzahnersatzstücken, Gebissen, Kronen und Brücken, dann das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen, das Einsetzen künstlicher Zähne, Kronen, Brücken und Gebisse sowie die Anwendung von Regulierapparaten und das Füllen (Plombieren) der Zähne und Wurzeln mit Einschluß der Wurzelbehandlung;
  2. Litera b
    die Behandlung von Zahnkrankheiten, die Entfernung von Zähnen und Wurzeln auch unter Anwendung der lokalen und der Leitungsanästhesie sowie die Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen Zwecken. Diese Tätigkeiten dürfen auf die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, auf andere als die im ersten Satz erwähnten blutigen Eingriffe, auf die Vornahme der allgemeinen Narkose oder auf die Abgabe von Röntgenbefunden nicht ausgedehnt werden;
  3. Litera c
    die Anwendung von Arzneimitteln, die an die ärztliche Vorschreibung gebunden sind, soweit sie zur Ausführung der in Litera b, angeführten Arbeiten notwendig sind, und die Berechtigung, solche Arzneien auf Grund eigener Vorschreibung aus einer öffentlichen Apotheke zu beziehen.

Schlagworte

Mundkrankheit

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129913

Alte Dokumentnummer

N8194928500L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/90/P2/NOR12129913

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