Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 62/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

16.03.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beilage A

Bestimmungen
über die technischen Einrichtungen und das Verfahren bei der Durchführung der künstlichen Befruchtung der weiblichen Rinder.

A. Allgemeines.

Zur künstlichen Befruchtung dürfen nur Stiere verwendet werden, die

Ziffer eins den Bestimmungen der geltenden Landestierzuchtförderungsgesetze und den auf diesen beruhenden Durchführungsvorschriften sowie den besonderen örtlichen züchterischen Bedürfnissen entsprechen,

Ziffer 2 von der örtlich zuständigen Tierzuchtdienststelle der landwirtschaftlichen Berufskörperschaft in züchterischer Hinsicht strenge überprüft und zur Zulassung für die Verwendung zur künstlichen Befruchtung empfohlen sind und

Ziffer 3 von dem tierärztlichen Leiter der in Betracht kommenden Befruchtungsstation auf Erbfehler, Konstitutionsmängel und den Gesundheitszustand überprüft und zur Verwendung für die künstliche Befruchtung geeignet befunden wurden.

B. Besonderes.

Ziffer eins Die tierärztliche Untersuchung der Stiere auf Erbfehler, Konstitutionsmängel und den Gesundheitszustand ist mit Rücksicht auf die im Vergleich zum natürlichen Deckbetriebe um ein Vielfaches größere Zuteilung an weiblichen Rindern und die damit verbundene, gesteigerte Gefährdung der Nachzucht in züchterischer und gesundheitlicher Hinsicht mit Umsicht und Sorgfalt nach Grundsätzen und Anweisungen auszuführen, die den mit der Untersuchung befaßten Tierärzten in besonderen Fortbildungskursen durch erfahrene Spezialisten zu vermitteln sind.

Bei der Gesundheitsprüfung ist auf den allgemeinen Gesundheitszustand, den Ernährungszustand und die allgemeinen Körperfunktionen zu achten.

Eine spezielle Untersuchung hat auf Tuberkulose mittels der Intrakutanprobe und auf Brucellose (Abortus Bang) mittels der Serumlangsamagglutinationsprobe zu erfolgen. Wenn ein Zeugnis über die Herkunft aus einem brucellosefreien Bestand nicht erbracht werden kann, ist die Blutuntersuchung vor der Zulassung nach drei bis vier Wochen zu wiederholen. Auf Deckseuchen ist nach den im Durchführungserlasse vorgeschriebenen Methoden zu untersuchen. Ein besonderes Augenmerk ist auf die bisherigen Deckerfolge zu richten.

Bei Verwendung der Stiere zur künstlichen Befruchtung ist ihre Gesundheitsprüfung in angemessenen Zwischenräumen (etwa alle drei Monate, hinsichtlich Abortus Bang alle sechs Monate und Tuberkulose jährlich einmal, außerdem bei sich ergebenden Verdachtsgründen) zu wiederholen.

Ziffer 2 Unterbringung, Haltung und Fütterung der Stiere müssen den diesbezüglich geltenden allgemeinen hygienischen und ernährungsphysiologischen Grundsätzen entsprechen.

Ziffer 3 Die Befruchtungsstation soll außer einem geeigneten hygienischen Stierstall einen Sprungstand oder ein Phantom (ohne eingebaute Scheide) zur Samengewinnung, einen leicht desinfizierbaren Zwangsstand für die zu befruchtenden und die allenfalls zu behandelnden Kühe, einen Unterstandsraum für die wartenden weiblichen Rinder und ihre Führer, Einrichtungen zur Gewinnung des nötigen Warmwassers sowie zur Reinigung, Entkeimung und sicheren Aufbewahrung der Geräte und Instrumente besitzen. Für die Vorbereitung der Geräte und für die Untersuchung und Behandlung des Samens soll ein geschlossener, im Winter heizbarer Raum (Laboratorium, mit den nötigen Einrichtungen und Behelfen) in unmittelbarem Zusammenhange mit den übrigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

In Befruchtungsstationen müssen unbedingt Vorkehrungen gegen eine mißbräuchliche Verwendung (natürliches Belegen) der für die künstliche Befruchtung bestimmten Stiere getroffen werden.

Außenstellen (ohne Stiere) haben einen Zwangsstand, einen Unterstandsraum für die wartenden weiblichen Rinder und ihre Führer sowie Einrichtungen zur Gewinnung warmen Wassers zur Reinigung und Desinfektion zu erhalten.

Ziffer 4 Die Samengewinnung hat ausschließlich mit der künstlichen Scheide zu erfolgen.

Bei der Prüfung, Verdünnung, Aufbewahrung, dem Versand und der Übertragung des Samens sind die in den Fortbildungskursen als erprobt und geeignet erklärten Methoden anzuwenden.

Ziffer 5 Die künstliche Befruchtung ist in den Befruchtungsstationen oder Außenstellen vorzunehmen. Auf Sammelplätzen oder in den Beständen (Höfen) darf nur ausnahmsweise, wenn besondere Verhältnisse und Umstände es unbedingt erfordern, künstlich befruchtet werden. Auch im letzteren Falle darf gemäß Paragraph 10,, Abs. (1), des Bundesgesetzes die künstliche Befruchtung nur von einem Tierarzte oder von einem vom zuständigen Amtstierarzte im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer Beauftragten vorgenommen werden.

In Seuchenzeiten sind veterinärbehördliche Anordnungen (Verbote und Beschränkungen) entsprechend zu beachten.

Ziffer 6 In den Befruchtungsstationen sind Stierbücher, Spermabücher und Befruchtungsbücher, in den Außenstellen nur Befruchtungsbücher zu führen.

Für jeden Stier ist ein Stammblatt anzulegen, das die Beschreibung des Stieres, seine laufende Nummer, Zuchtwertangaben, Krankheitsgeschichten sowie Untersuchungsbefunde bei der Übernahme und bei den periodischen Untersuchungen des Stieres usw. enthalten soll.

Im Spermabuch ist jedes Sperma mit der Stiernummer und dem Datum der Gewinnung vorzumerken; dazu sind Angaben über das Aussehen, die Dichte, die Beweglichkeit und das Ergebnis der etwa ausgeführten Methylenblauprobe, über die Verdünnung, Ausgabe an Außenstellen usw. einzutragen.

In die Befruchtungsbücher ist jedes befruchtete oder vorher behandelte und später befruchtete weibliche Rind unter einer laufenden Nummer, die auch bei Nachbefruchtungen beibehalten werden soll, vorzumerken. Bei jeder künstlichen Befruchtung ist die Herkunft des verwendeten Spermas einzutragen.

Ziffer 7 Für jede Befruchtungsstation und, wenn die Außenstelle nicht von der Befruchtungsstation aus besorgt werden kann, auch für jede Außenstelle ist ein Tierarzt zu bestellen, dem die Leitung des Befruchtungsdienstes untersteht. Hiefür dürfen nur Tierärzte verwendet werden, die eine Spezialausbildung auf dem Gebiete der künstlichen Befruchtung, der Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder und der Sterilitätsbekämpfung der Rinder nachweisen können sowie eine kurze, praktische Einführung an mindestens drei seit einem Jahre erfolgreich tätigen Befruchtungsstationen mitgemacht haben; für eine entsprechende Stellvertretung ist vorzusorgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129976

Alte Dokumentnummer

N8194943055J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/62/ANL1/NOR12129976

Navigation im Suchergebnis