Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ausschluß von Rechtsmitteln.

Paragraph 77,
  1. Absatz einsEin Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
    1. Ziffer eins
      dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen [§ 65, Abs. (1) und (5)];
    2. Ziffer 2
      dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 70, auftragen.
  2. Absatz 2In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 52,

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042312

Alte Dokumentnummer

N3194914962T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P77/NOR12042312

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