Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 66

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 66,

Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden FondsAnmerkung gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.

(________

Anmerkung, Die Novellierungsanweisung des Ziffer 14, erster Halbsatz, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „14. In Paragraph 66, werden die Worte „einen unter Verwaltung stehenden Fonds“ gegen die Worte „gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ ausgetauscht;“)

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051712

Alte Dokumentnummer

N3199222065J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P66/NOR12051712

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