Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Pfändung.

§ 65.
  1. Absatz einsDie Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
  4. Absatz 4Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
  5. Absatz 5Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.

Schlagworte

Verfügungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051711

Alte Dokumentnummer

N3199222064J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P65/NOR12051711

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