Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 46b

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46b

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 46 b,

Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist dem Abgabenschuldner bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40190010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P46b/NOR40190010

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