Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 41.
Zwischen der Pfändung und Versteigerung muß eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Vor Ablauf dieser Frist darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Schlagworte
Versteigerungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042277
Alte Dokumentnummer
N3194914927T