Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenexekutionsordnung § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Versteigerung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsAlle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
  2. Absatz 2Auch Gegenstände, die nach Paragraph 38, aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115173

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P39/NOR40115173

Navigation im Suchergebnis