Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

02.12.1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II, BGBl. Nr. 521/1981)

Text

Gebühren und Auslagenersätze.

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
    1. Litera a
      Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
    2. Litera b
      Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
    Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 25 S.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
  3. Absatz 3Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (Paragraph 43, Absatz 2,) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
  4. Absatz 4Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042262

Alte Dokumentnummer

N3194914912T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P26/NOR12042262

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