Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 18

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Aufschiebung der Vollstreckung

Paragraph 18,

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. Ziffer eins
    wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. Ziffer 2
    wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. Ziffer 3
    wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
  4. Ziffer 4
    wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. Ziffer 5
    wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (Paragraph 6 a,) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. Ziffer 6
    wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
  7. Ziffer 7
    wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

Schlagworte

Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40246264

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P18/NOR40246264

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