Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt [§ 12, Abs. (2)] geltend zu machen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 12,, Abs. (3) und (4), finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Impugnation

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042249

Alte Dokumentnummer

N3194914899T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P13/NOR12042249

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