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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90q

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90q

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 90 q,
  1. Absatz einsAn Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      799,6 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,
    2. Ziffer 2
      999,1 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen
      im selben Unterrichtsgegenstand,
    3. Ziffer 3
      1 199,9 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen
    leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.
  2. Absatz eins aAn Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas römisch II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      799,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
    2. Ziffer 2
      999,1 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.

Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Ziffer eins und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Ziffer eins, gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Ziffer 2, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Absatz eins a, findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

  1. Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      799,6 €, wenn sie in einer oder zwei,
    2. Ziffer 2
      999,1 €, wenn sie in drei oder vier,
    3. Ziffer 3
      1 104,0 €, wenn sie in fünf oder mehr

    Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212552

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90q/NOR40212552

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