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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90m

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90m

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 90 m,
  1. Absatz einsNach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 90 k, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen wenn er
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
    2. Ziffer 2
      mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  2. Absatz eins aDie Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Absatz eins, erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,
  3. Absatz 2Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 90 k, Absatz eins, ist zulässig.
  4. Absatz 3Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch II L in das Entlohnungsschema römisch eins L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema römisch II L betraut worden ist.
  5. Absatz 4Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

Anmerkung

Art. 2 Z 26 lautet: „Im § 90m Abs. 1a wird das Zitat „§ 39e Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 2 Z 1“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90m/NOR40160562

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